AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Bernhard Ramsteiner GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) gelten ab 1. Januar 2023 für alle Verkäufe der Firma Bernhard Ramsteiner GmbH.
1.2. Diese AVL gelten ausdrücklich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3 Soweit anwendbar, gelten diese Verkaufsbedingungen auch für Privatpersonen. Eine Privatperson ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.4. Diese AVL gelten für alle unsere Angebote und Lieferungen. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.5. Entgegenstehende oder von den Regelungen dieser AVL abweichende Regelungen in den Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir ausdrücklich ihrer Geltung zustimmen.
1.6. Werden zwischen uns und dem Kunde von einzelnen Bedingungen dieser AVL abweichende Regelungen vereinbart, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser AVL nicht berührt.
2. Angebot, Auftragsannahme
2.1. Unser Angebot erfolgt freibleibend, es sei denn, es ist ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
2.2. Bei als verbindlich gekennzeichneten Angeboten kommt ein Vertrag zustande, wenn unser Angebot vom Kunden innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Angebotsdatum angenommen wird. Nach Ablauf dieser Frist sind wir an das Angebot nicht mehr gebunden.
2.3. Im Übrigen kommt ein Vertrag zustande, wenn wir eine Bestellung des Kunden innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns durch Auftragsbestätigung oder Rechnungsstellung in Textform (z.B. schriftlich oder per E-Mail) oder durch Auslieferung der Ware annehmen, je nachdem welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.
2.4. Änderungen und Irrtümer bezüglich der unsere Ware betreffenden Abbildungen und Zeichnungen in Prospekte, Werbeschriften und Preislisten sowie der darin enthaltenen Daten, z.B. über Material, Maße, Form bleiben vorbehalten, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2.5. Die Kosten für auf Wunsch des Kunden angefertigte Musterstücke und Vorarbeiten hierfür trägt bei nicht erfolgtem Vertragsschluss der Kunde.
3. Lieferfristen und Nichtverfügbarkeit der Leistung
3.1. Angaben über Lieferzeiten sind stets unverbindlich, es sei denn, sie wurden als verbindlich bezeichnet.
3.2. Die Lieferfrist beginnt vorbehaltlich nachstehender Ziffer 3.3 mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns.
3.3. Ist der Kunde verpflichtet, bestimmte Unterlagen, wie z.B. Genehmigungen, Freigaben usw. ,selbst zu beschaffen oder eine Anzahlung zu leisten, so beginnt die Lieferfrist frühestens in dem Zeitpunkt, in dem alle vom Kunde zu beschaffenden Unterlagen uns zugegangen sind bzw. eine zu leistende Anzahlung bei uns eingegangen ist.
3.4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.5. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunde hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung.
3.6. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Kunde erforderlich.
3.7. Unsere Haftung bei Lieferverzug ist entsprechend Ziffer 9. dieser AVL beschränkt. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), unberührt.
4. Teillieferungen, Teilverzug, Teilunmöglichkeit
4.1. Teillieferungen sind zulässig und selbständig abrechenbar, soweit dies für den Kunde zumutbar ist und er ein objektives Interesse an der Teillieferung hat.
4.2. Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten oder nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.
4.3. Im Übrigen gelten für Teilverzug die Regelungen der vorstehenden Ziffer 3. entsprechend.
5. Lieferung, Gefahrübergang
5.1. Für Lieferung und Gefahrübergang gilt EXW (Incoterms 2010) ab Fischerbach.
5.2. Verpackung wird nach Aufwand berechnet.
5.3. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, oder auf Verlangen des Kunden, so geht die Gefahr ab dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunde über; jedoch sind wir verpflichtet auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
5.4. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann der Lieferer dem Kunden die angefallenen Lagerkosten bzw. bei Lagerung im eigenen Lager die ortsüblichen Lagerkosten in Rechnung stellen.
5.5. Eine Selbstabholung der Ware ist möglich. Wird die Ware auf Verlangen des Kunden versendet, so erfolgt die Wahl der Versandwege und Versandmittel durch uns, ohne dass wir Gewähr für die billigste Verfrachtung übernehmen.
6. Preise, Mindermengenzuschlag, Zahlungsbedingungen
6.1. Sämtliche Preise verstehen sich in EURO EXW (Incoterms 2010) ab Fischerbach, zuzüglich geltender Umsatzsteuer sowie Verpackung und Versandkosten.
6.2. Bei einem Netto-Bestellwert unter EUR 50,00 sind wir berechtigt, einen Mindermengenzuschlag von netto EUR 10,00 zu berechnen.
6.3. Für Unternehmer gilt: Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach dem Rechnungsdatum frei der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle zu zahlen.
6.4 Für Privatpersonen gilt: Vorauskasse. Die Ware wird erst nach Zahlungseingang geliefert,
6.5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
6.6. Zur Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Kunde nur wegen wirksamen und fälligen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch
der zukünftigen – Forderungen (einschließlich aller Nebenforderungen wie z.B. Finanzierungskosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunde vor. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo; gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Insolvenz oder Liquidation gerät.
7.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
7.3. Wird die Vorbehaltsware durch den Kunde mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zuzüglich des Bearbeitungswertes zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Kunde bereits im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hierdurch uns zustehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 7.1.
7.4. Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder aber einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. im Versicherungsfall oder bei unerlaubten Handlungen bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis- Werklohn- oder sonstigen Forderungen einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede) in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Die Forderungsabtretung gemäß Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen – auch der zukünftigen – aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunde.
7.5. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung widerruflich für uns im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
7.6. Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und/oder Abhandenkommen der gelieferten Gegenstände hat der Kunde uns unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht gibt uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur erfolgreichen Aufhebung einer Pfändung und ggf. zu einer erfolgreichen Wiederbeschaffung der gelieferten Gegenstände aufgewendet werden mussten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
7.7. Wenn wir wirksam vom Vertrag zurückgetreten sind, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht wurde. Die durch die Ausübung des Rücknahmerechts entstehenden Kosten, insbesondere für den Transport, trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und uns aus deren Erlös zu befriedigen, sofern die Verwertung zuvor mit angemessener Frist angedroht wurde. Sollte der Erlös die offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis übersteigen, wird dieser Überschuss an den Kunde herausgegeben.
8. Mängelrüge, Rechte bei Sachmängeln
8.1. Der Kunde hat die Ware nach Eingang unverzüglich zu untersuchen und alle erkennbaren Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Werktagen (Samstag gilt nicht als Werktag) schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens nach Ablauf von sieben Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch hinsichtlich dieser versteckten Mängel als genehmigt.
8.2. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.3. Schäden, die ohne unser Verschulden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, klimatische, elektronische oder elektrische Einflüsse (soweit diese nicht vertraglich vorausgesetzt sind) entstanden sind, sind keine Mängel.
8.4. Soweit die Ware einen Mangel aufweist, können wir nach unserer Wahl als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen. Im Übrigen stehen dem Kunde die gesetzlichen Sachmängelrechte zu.
8.5. Beanstandungen von Teilleistungen berechtigen nicht zur Ablehnung der restlichen Leistungen, es sei denn, der Kunde ist wegen der mangelhaften Teilleistung zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
8.6. Soweit der Kunde Ansprüche auf Schadensersatz geltend macht, haften wir nur unter Berücksichtigung der nachstehenden Ziff. 9.
9. Haftungsumfang
9.1. Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle der Garantiehaftung.
9.2. Wir haften für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesem Fall ist die Haftung beschränkt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
9.3. Wir haften bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche Pflicht, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des mit dem Kunde geschlossenen Vertrages erst ermöglicht und auf die der Kundevertraut hat und vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
9.4. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
9.5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Verjährung
10.1. Beim Lieferantenregress in der Lieferkette eines Verbrauchsgüterkaufs, bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle der Garantiehaftung, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
10.2. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder einer fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten aus dem jeweiligen Vertrag durch uns oder unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt ebenfalls die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
10.3. Bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie bei einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistung für ein Bauwerk besteht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
10.4. In allen übrigen Fällen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
11. Transportleistungen
11.1. Für Unternehmer gilt: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf Sie über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben.
11.2. Für Privatpersonen gilt: Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie solche Fehler bitte möglichst sofort beim Zusteller und nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu uns auf. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzliche Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte, keinerlei Konsequenzen. Sie helfen uns aber, unsere eigenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. der Transportversicherung geltend machen zu können.
12. Schutzrechte
12.1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen, insbesondere Traglastberechnungen, behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
12.2. Bei Lieferung von Waren, die wir nach Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Angaben des Kunden fertigen, haften wir nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte. Der Kunde hat uns von Ansprüchen Dritter zu befreien.
12.3. In keinem Fall der Verletzung fremder Schutzrechte ersetzen wir dem Kunde entgangenen Gewinn.
13. Vermögensverschlechterung
13.1. Wenn beim Kunden nach Vertragsschluss eine Vermögensverschlechterung eintritt, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Sicherheitsleistung auszuführen. Wenn der Kunde nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
13.2. Das gleiche gilt, wenn uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass uns diese Tatsachen schon bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen.
13.3. Ferner sind wir in den vorstehenden Fällen berechtigt, aufgrund des in Ziff. 7 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung der gelieferten Ware zu untersagen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. 7.5 zu widerrufen.
14. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
14.1. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
14.2. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Fischerbach.
14.3. Wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sind für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung die Gerichte an unserem Geschäftssitz ausschließlich zuständig. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen.
Allgemeine Mietbedingungen der Bernhard Ramsteiner GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) gelten ab 1. Januar 2025 für alle Vermietungen der Firma Bernhard Ramsteiner GmbH.
1.2.Es gelten ausdrücklich die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) vom 01. Januar 2023. Bei den AMB handelt es sich lediglich um Zusatzvereinbarungen.
2. Eigentumsrechte
Der Kunde erwirbt keine Eigentumsrechte an unseren Mietgegenständen.
3. Mietzeitraum
Der Mietzeitraum beginnt mit der Bereitstellung der Mietgegenstände ab Rampe in Fischerbach. Der Mietzeitraum endet nach der Rücklieferung der Mietgegenstände durch uns, einen beauftragten Dritten oder durch den Kunden mit dem Abschluss der Wareneingangskontrolle. Der Mietzeitraum entspricht dem Leistungszeitraum.
4. Abrechnung der Mietgebühr
Die Mietgebühr der Mietgegenstände wird auch dann fällig, wenn die Mietobjekte nicht eingesetzt werden oder nur in Bereitschaft waren.
5. Verwendung und Handhabung der Mietgegenstände
Der Kunde ist verpflichtet, die gemieteten Mietgegenstände fachgerecht und ordnungsgemäß zu verwenden. Dabei sichert der Kunde der Bernhard Ramsteiner GmbH zu, die Mietgegenstände in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Unsere Kunden verpflichten sich, die Mietgegenstände nur für den vorgesehenen Zweck einzusetzen.
6. Weitervermietung an Dritte
Unsere Mietgegenstände dürfen durch unsere Kunden nur mit ausdrücklicher Genehmigung an Dritte weitervermietet werden.
7. Übernahme der Mietgegenstände am Veranstaltungsort
Mit Unterzeichnung des Lieferscheins bestätigt der Kunde den einwandfreien und zum Gebrauch geeigneten Zustand der Möbel. Der Kunde ist mit Unterzeichnung des Lieferscheins bis zur Demontage für das Mobiliar verantwortlich. Sollte während der Veranstaltung Gefahr von den Möbeln ausgehen, hat der Kunde diese umgehend zu demontieren und sicher zu lagern (Sorgfaltspflicht).
8. Abholung der Mietgegenstände am Veranstaltungsort
Werden die Mietgegenstände von uns am Veranstaltungsort demontiert, ist der Kunde dazu verpflichtet, uns die Gelegenheit zu geben, vor Beginn der Demontage die Mietgegenstände auf Schäden zu prüfen. Die Überprüfung erfolgt in Gegenwart des Kunden. Etwaige Schäden werden schriftlich dokumentiert. Gestattet uns dies der Kunde nicht, bestätigt die Bernhard Ramsteiner GmbH nicht den einwandfreien Zustand der Mietgegenstände. In diesem Fall hat die Bernhard Ramsteiner GmbH das Recht, die Mietgegenstände innerhalb von 7 Tagen zu überprüfen, Schäden schriftlich anzuzeigen und entsprechend nachzuberechnen. Mit Beginn der Demontage geht die Verantwortung über das Mobiliar an die Bernhard Ramsteiner GmbH über.
9. Reparaturen
Eigenmächtige Reparaturen durch den Kunden sind nicht gestattet. Sollten aus diesem Grund Schäden entstehen, hat diese der Kunde in voller Höhe zu tragen. Sollten Reparaturen durch Schäden, die auf der Veranstaltung entstanden sind und der Bernhard Ramsteiner GmbH angezeigt wurden, notwendig werden, sind diese ausschließlich durch die Bernhard Ramsteiner GmbH oder einen durch die Bernhard Ramsteiner GmbH beauftragten Dritten durchzuführen.
10. Beauftragte Serviceleistungen
10.1. Werden Serviceleistungen wie die Montage, Demontage, Anlieferung und Rücklieferung durch die Bernhard Ramsteiner GmbH ausgeführt, sind folgende Vereinbarungen zu beachten:
10.2 Der Kunde hat für einen barrierefreien Ladeweg zu sorgen. Als barrierefrei ist ein ebenerdiger Zugang ohne Trittstufe und Durchgangsbeschränkung zu verstehen. Befinden sich zwischen dem Ladeweg und dem Montageort Trittstufen, Türen oder ähnliches, die den barrierefreien Zugang unmöglich machen und können die Möbel nicht in unmittelbarer Nähe zum Montageort abgeladen werden, ist dies vom Kunden aktiv vor der Veranstaltung anzuzeigen. Entstehender Mehraufwand in Form zusätzlichen Personals, zusätzlichen Personalstunden, LKW-Wartezeiten oder zusätzlicher Gerätschaften ist durch den Kunden zu tragen, auch wenn dieser nicht in der Auftragsbestätigung enthalten ist.
10.3 Der Kunde hat der Bernhard Ramsteiner GmbH für die Zwischenlagerung von Leergut, Spanngurten und Werkzeuge gesicherte Lagerplätze vorzuhalten. Der Kunde ist für die eingelagerten Gegenstände verantwortlich.
10.4 Die Abrechnung der Personalkosten erfolgt je nach Stundenaufwand. Potentiell geleistete Mehrstunden, die nicht im Angebot und/ oder dem Vertrag enthalten sind zum gleichen Stundensatz nachberechnet.
11. Durch den Kunden erbrachte Serviceleistungen
11.1 Werden Serviceleistungen wie die Beladung, Montage, Demontage und Entladung durch den Kunden selbst ausgeführt, sind folgende Vereinbarungen zu beachten:
11.2 Anlieferung und Rücklieferung: Der Kunde ist für einen sorgsamen Umgang der Mietgegenstände während des Ladevorgangs verantwortlich. Die Ware gilt mit Beginn der Beladung als durch den Kunden übernommen und obliegt der Verantwortung des Kunden (entspricht Übernahme des Mobiliars am Veranstaltungsort) bis zur Entladung.
11.3 Die Anlieferung durch externe Speditionen erfolgt bis zum nächstmöglichen, frei befahrbaren Abladeort. Entspricht der Abladeort nicht dem Montageort, ist der Kunde für die Verbringung des Mobiliars vom Ablade- zum Montageort verantwortlich.
11.4 Montage: Der Kunde ist für die sachgerechte Montage des Mobiliars gemäß der übermittelten Aufbauanleitungen und die sachgerechte Verwendung verantwortlich. Etwaige Schäden durch die unsachgerechte Montage und Verwendung sind durch den Kunden zu tragen
11.5 Demontage: Der Kunde ist für die sachgerechte Demontage verantwortlich. Etwaige Schäden durch die unsachgerechte Demontage sind durch den Kunden zu tragen. Einzelteile, die auf Paletten gestapelt werden, dürfen nicht ohne Sicherung durch einen Spanngurt bewegt werden. Dem Kunden werden für die Demontage Packzettel und Beladungslisten zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat die Einzelteile gemäß der Packzettel zu stapeln und mit einem Spanngurt zu sichern. Werden die Einzelteile nicht gemäß der Packzettel gestapelt und gesichert, kann nach der Entladung am Lager Fischerbach ein Mehraufwand im Lager entstehen, der dem Kunden im Nachgang durch eine Handlingspauschale nachberechnet wird.
11.6 Der Kunde hat die am Ladungsvorgang und bei der Montage und Demontage sowie dem Transport beteiligten Mitarbeiter zu unterweisen und entsprechende Schutzausrüstung (Schutzhandschuhe, Schutzhelm, Sicherheitsschuhe, Warnweste) zur Verfügung zu stellen. Die Bernhard Ramsteiner GmbH kann den Kunden auf Wunsch mit Unterweisungsunterlagen unterstützen.
12. Schadensersatz
12.1 Der Kunde haftet nach Übernahme der Mietgegenstände vollumfänglich für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung und/ oder Verwendung fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Dies gilt sowohl für die Mietgegenstände selbst als auch für Schäden, die Dritten entstehen.
12.2 Werden Schäden am Mobiliar festgestellt, hat der Kunde dies durch Fotos zu dokumentieren und umgehend an die Bernhard Ramsteiner GmbH zu melden.
12.3 Die Bernhard Ramsteiner GmbH haftet bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Schadensersatzansprüche gegenüber der Bernhard Ramsteiner GmbH aufgrund von höherer Gewalt sind ausgeschlossen.
12.4 Sollte während der Veranstaltung Gefahr vom Mobiliar ausgehen, hat der Kunde dieses umgehend abzubauen und sicher zu lagern (Sorgfaltspflicht). Schäden, die während der Veranstaltung am Mobiliar entstehen, werden entsprechend nachberechnet. Etwaiger Verlust von Mobiliar während der Veranstaltung wird entsprechend nachberechnet.
13 Zahlung
Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach der Rechnungsstellung per Überweisung auf unser Bank-Konto zu begleichen.
14 Stornierung
Die Stornierung eines unterzeichneten Vertrags durch den Kunden ist ausgeschlossen. Alle vertraglich vereinbarten Kosten werden in Rechnung gestellt.
15 Versicherung
Es empfiehlt sich für den Kunden der Abschluss einer Versicherung über die beauftragten Mietgegenstände über den gesamten Veranstaltungszeitraum inklusive der Auf- und Abbauphasen.
16 Schlussbestimmung
Ist eine oder mehrere Bestimmungen dieser AMB rechtlich unwirksam sein, bleiben alle übrigen Bestimmungen rechtsverbindlich. Anstelle der nicht wirksamen Bestimmung/ Bestimmungen tritt eine dem Sinn der Bestimmung am nächsten liegende, die den gewollten wirtschaftlichen Hintergrund sichert.